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Schkeuditz und der schwarz / weiß gefiederte Sündenbock

 

Feuerwerk in Schkeuditz ist möglich!
 

Gerade unser Kulturhaus "Sonne" ist  eine besonders gute Lokalität.

Feuerwerke sind außerhalb der Storchenbrutzeit generell möglich und  wir haben die Kontakte um ein entsprechendes Grundstück nutzen zu können.

Fällt Ihr Feiertermin in die Brutzeit  des Storches bedarf es gesonderte Maßnahmen / Absprachen.

Wir beraten Sie gern!

 

Als Privatperson:

Wenn Sie auf einem Privatgrundstück Ihr Feuerwerk abbrennen und sich mit den Behörden, während der Storchenbrutzeit,  über den nötigen Sicherheitsabstand zu besetzten Storchenhorsten einigen.

 

Zuständige Behörde in Schkeuditz, für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entsprechend des § 24 Abs.1 der 1.SprengV (privates Feuerwerk)

 

                             Ordnungsamt Schkeuditz

                             Rathausplatz 3

                             04435 Schkeuditz

 

 

Das Problem ist nicht unser gern gesehene schwarz / weiß gefiederte Gast aus dem Süden, sondern unsere Amtsbehörden.

Denn wenn unsere Störche die Ruhe so lieben würden wie die hier entscheidende Sachbearbeiter würden sie sicher einen Fleck mitten im Auwald, oder eine Beamtenstube als Horstplatz wählen und nicht die Innenstadt von Schkeuditz, an einer Hauptverkehrsader oder andere Innerörtliche Horststandorte.

 

Wie wir aus den Erfahrungen der Jahre vor 2012 gesehen haben ist es unseren Störchen egal gewesen das es Feuerwerke  in einer Entfernung von ca. 450m gegeben hat, was eine erfolgreiche Brutstatistik belegt.

 

Traurige Ausnahme bildet der Vorfall 2010 in Kleinliebenau wo der illegale Abbrand von Feuerwerkskörpern, direkt neben dem Horst die Tiere vertrieben hat. 

Dies ist keineswegs erfreulich und eine Ausnahme.

Monokulturen zur Biomassegewinnung der Agrarwirtschaft, Windkraftanlagen und Rückgang von "Auwald Strukturen" durch Intensivbewirtschaftung und Bebauung sind eher verantwortlich für den unerfreulichen Populationsrückgang des Weisstorches.
 

Sollten unsere Schkeuditzer Verantwortlichen sich weiterhin unser Stadtwappen (nicht im Sinne der eigentlichen Geschichte) zum Vorbild machen und die Ihnen vom Gesetz her gegebenen Möglichkeiten, zur Genemigung eines Feuerwerkes, nicht nutzen sowie das Bier auf dem Marktplatz weiterhin in Strömen fließt", besteht kein "öffentliches und wirtschaftliches Interesse"  und die Bürger der Stadt werden auch die nächsten Jahre, zwar den Flieger jede Nacht auf dem Dach, aber keine Stadtfestfeuerwerke mehr haben.
 

2013 wurde als Ablehnungsgrund neben unserem "feuerwerksresistentem" Storch auch das fehlende Budget genannt - man hatte die Sponsorengelder bereits verplant.
 

Wir werden es auch 2014 wieder versuchen.
 

02/2014 - Auch dieses Jahr haben wir der Stadt Schkeuditz zwei Angebote zum Stadtfestfeuerwerk unterbreitet, ein Tagesfeuerwerk mit Farbrauchkometen - Batterien, Pfeif und Heulerbatterien sowie Salutknall und ein Nachtfeuerwerk mit "geräuscharmen Effekten"  -- Schaun wir mal wie dieses  Jahr die Ausrede ist.

03/2014 - die Ausrede kam per "Grußwort" des OB, denn anders kann man ein derartig oberflächliches Schreiben nicht nennen.

In Verweis auf die bekannte Rechtslage ... Bla Bla Bla  - welche Rechtslage?
 
... und bitte sehen Sie zukünftig davon ab uns unaufgefordert Angebote zu senden.

 

Erstaunt bin ich immer wieder über die hellseherischen Fähigkeiten unserer Behörden (liegt vielleicht am Stadtwappen), oder ist es das intensive "Bürgerverhältnis" - zwischen Herrn Storch und Behörden,  - die scheinen regelmäßig zu kommunizieren oder woher wissen die Behörden bereits in der zweiten Märzwoche das Herr Storch seinen Mietvertrag in Schkeuditz für dieses Jahr verlängert.

 

Also kein Feuerwerk 2014 --> denn wo kein Auftraggeber ist, kann man auch nichts rechtlich durchsetzen.

 

10/2014

Dank einiger Leute (Ca Lo sei hier stellvertretend erwähnt), die mit viel Mühe den Konsens zur Verbesserung des stadtfestes gesucht haben, ist für 2015 wieder ein Feuerwerk ausgeschrieben. 

TaTa, und wir haben eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes erhalten – was wir natürlich auch machen werden!

Die Wahl des Abbrennplatzes ist natürlich Sub – optimal, die Auswahl kann hier nur über Großkaliberbomben erfolgen die auf dem Markt natürlich (bei ca. 800m Entfernung) dann auch recht klein aussehen, auch die Vielfalt eines Feuerwerkes ist dann schon sehr beeinträchtigt.

Wir werden  in den nächsten Tagen (KW 46) einige Kugelbomben Probeschießen also nicht wundern wenn’s mal knallt.

       
Im Sächsischen Naturschutzgesetze steht folgendes:

Zitat:

§ 25  Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

(5) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder
Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen.

In den Schutz der Wohnstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Wirbeltierarten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden.
Schutzmaßnahmen für Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng
geschützten Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für den Eigentümer zumutbar sind.

 

Was aber auch bedeutet, dass eine öffentliche Bekanntmachung entsprechend des folgenden Paragraphen erfolgt:

 

§ 15  Allgemeine Vorschriften

(4) Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind in Verzeichnisse einzutragen
(Dokumentation), die beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile sowie zusätzlich Landschaftsschutzgebiete werden bei den Naturschutzbehörden dokumentiert. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

 

Zu Befreiungen steht im Sächsischen Naturschutzgesetzes folgendes:

 

Auszug

§ 22b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen

 

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

 

§ 53 Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

 

Der oft zitierte Erlass des Sächsischen  Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 28.12.2006 enthält keine Angaben zu geänderten Bestimmungen im Sinne des § 25  Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, Abs. 5 des Sächsischen Naturschutzgesetzes!!!

Erst ein Schreiben des Sächsischen  Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 23.1.2012 enthält folgenden Wortlaut

Zitat:

 

- Im Rahmen der Fortschreibung des sächsischen Artenschutzprogramms „Weißstorch" verständigten sich die Naturschutzbehörden auf negativ beeinträchtigende Einzelereignisse, welche geeignet sind, Weißstörche zu beunruhigen und zu stören. Dazu gehören Feuerwerke, die im Abstand von 1.000 Metern von besetzten Neststandorten des Weißstorchs im Brutzeitraum vom 15. Februar bis 15. September untersagt werden sollen. Ein landesweit einheitliches Vorgehen der zuständigen Behörden soll gewährleisten, erhebliche Störungen von Brutvorkommen des Weißstorches aufgrund des Abbrennens von Feuerwerken weitgehend auszuschließen.-

Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten von den oben aufgeführten Vorgaben abgewichen werden.

 

Hier ist klarzustellen das es sich um einen Erlass (Verwaltungsvorschrift innerhalb von Behörden) handelt und nicht um eine Rechtsgrundlage im Sinne eines Gesetzes.

 

Sind Sie rechtlich "Fitt"  -  gern lernen wir dazu und ändern entsprechend diese Seite!

 

 Vordruck (pdf) Antrage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

entsprechend des § 24 Abs.1 der 1.SprengV (privates Feuerwerk)

 

 

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